§ 31 SAIG - Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG)
- Amtliche Abkürzung
- SAIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 700-4
(1) In die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer ist auf Antrag einzutragen, wer
- 1.
einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur gemäß den in der Anlage 1 geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten, Hochbau (Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG) oder Bauingenieurwesen gemäß den in der Anlage 2 geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten erworben hat und
- 2.
danach mindestens drei Jahre in der Tragwerksplanung praktisch tätig gewesen ist.
(2) Wenn die antragstellende Person in einem anderen Land in eine entsprechende Liste eingetragen ist oder war und die Löschung der Eintragung nicht aus den Gründen des § 25 Absatz 1 Nummer 6 erfolgte, findet eine Prüfung der Anforderungen nach Absatz 1 nicht statt, soweit für die Eintragung in dem anderen Land mindestens die Anforderungen nach Absatz 1 zu erfüllen waren.
(3) Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die Bestimmungen des § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion mit der Maßgabe, dass die Fristverlängerung nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 42a Absatz 2 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes einen Monat nicht überschreiten darf.
(4) §§ 24, 25 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nummer 3 und 7 gelten entsprechend.