§ 31 SAIG
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG)
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG)
Landesrecht Saarland
Teil 2 – Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur"; Stadtplanerinnen und -planer, Bauvorlageberechtigte, Tragwerksplanerinnen und -planer, Brandschutzplanerinnen und -planer; Ingenieurkammer des Saarlandes → Abschnitt 3 – Bauvorlageberechtigte, Tragwerksplanerinnen und -planer, Brandschutzplanerinnen und -planer
§ 31 SAIG – Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer
(1) In die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer ist auf Antrag einzutragen, wer
- 1.
einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur gemäß den in der Anlage 1 geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten, Hochbau (Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG) oder Bauingenieurwesen gemäß den in der Anlage 2 geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten erworben hat und
- 2.
danach mindestens drei Jahre in der Tragwerksplanung praktisch tätig gewesen ist.
(2) § 24, § 25 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 und § 29 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.