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§ 31 SAIG
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Landesrecht Saarland

Teil 2 – Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur"; Stadtplanerinnen und -planer, Bauvorlageberechtigte, Tragwerksplanerinnen und -planer, Brandschutzplanerinnen und -planer; Ingenieurkammer des Saarlandes → Abschnitt 3 – Bauvorlageberechtigte, Tragwerksplanerinnen und -planer, Brandschutzplanerinnen und -planer

Titel: Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAIG
Gliederungs-Nr.: 700-4
Normtyp: Gesetz

§ 31 SAIG – Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer

(1) In die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer ist auf Antrag einzutragen, wer

  1. 1.

    einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur gemäß den in der Anlage 1 geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten, Hochbau (Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG) oder Bauingenieurwesen gemäß den in der Anlage 2 geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten erworben hat und

  2. 2.

    danach mindestens drei Jahre in der Tragwerksplanung praktisch tätig gewesen ist.

(2) § 24, § 25 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 und § 29 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.