§ 15a SAIG - Fachgebietsregister
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG)
- Amtliche Abkürzung
- SAIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 700-4
(1) Mitglieder der Architektenkammer, die besondere Fachkunde (besondere Kenntnisse und Erfahrungen) in einem Fachgebiet erworben haben, können auf Antrag in ein besonderes Register (Fachgebietsregister) eingetragen werden.
(2) In das Fachgebietsregister sind die in § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 Buchstabe b bis e genannten Daten einzutragen.
(3) Die Mitgliederversammlung bildet für jedes Fachgebiet einen Fachausschuss und wählt dessen Mitglieder. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis.
(4) Über den Antrag des oder der Berufsangehörigen auf Eintragung in das Register entscheidet der Vorstand, nachdem der Fachausschuss die von dem oder der Berufsangehörigen vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Fachkunde geprüft hat. Er entscheidet ebenfalls über die Löschung der Eintragung.
(5) Das Nähere ist durch Satzung zu bestimmen. Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen treffen über die Fachgebiete, die im Fachgebietsregister geführt werden, über die Anforderungen an die nachzuweisende Fachkunde im betreffenden Fachgebiet, über das Verfahren der Eintragung, über eine angemessene zeitliche Befristung der Eintragung, über die Möglichkeit wiederholter Eintragungen, wenn die erforderlichen Nachweise für den Fortbestand der besonderen Fachkunde erbracht werden sowie über die Voraussetzungen der Löschung der Eintragung.