§ 85 SäHO
Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO)
Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO)
Landesrecht Sachsen
Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 85 SäHO – Übersichten zur Haushaltsrechnung
(1) Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über
- 1.
die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,
- 2.
die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,
- 3.
die Inanspruchnahme der Nettokreditermächtigungen zur Deckung von Ausgaben, die Nettotilgungen laut Tilgungsplänen sowie der Nachweis nach § 18 Abs. 5 Satz 1.
(2) Das Staatsministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmen, dass der Haushaltsrechnung auch Übersichten beizufügen sind über
- 1.den Jahresabschluss bei Staatsbetrieben,
- 2.die Gesamtbeträge der nach § 59 erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen,
- 3.die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen.