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§ 1 SäHO
Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO)
Landesrecht Sachsen

Teil I – Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

Titel: Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SäHO
Gliederungs-Nr.: 520-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 SäHO – Feststellung des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan wird durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (§ 13 Abs. 4) verkündet.