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§ 99 SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen

Teil 5 – Gefahrenabwehr, Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen, Enteignung → Abschnitt 2 – Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen

Titel: Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWG
Gliederungs-Nr.: 612-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 99 SächsWG – Vorzeitige Besitzeinweisung bei Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen
(zu den §§ 91 bis 94 WHG)

(1) Ist die sofortige Ausführung zulässig und aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten, so kann die zuständige Wasserbehörde den Unternehmer auf Antrag in die von den Zwangsrechten betroffenen Grundstücke und Anlagen vorzeitig einweisen.

(2) Die Besitzeinweisung wird mit dem im Besitzeinweisungsbeschluss angegebenen Termin wirksam. Sie kann von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden.