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§ 95 SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen

Teil 5 – Gefahrenabwehr, Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen, Enteignung → Abschnitt 2 – Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen

Titel: Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWG
Gliederungs-Nr.: 612-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 95 SächsWG – Durchleiten von Wasser und Abwasser
(zu § 93 WHG)

Die nach bisherigem Recht auf fremden Grundstücken bereits errichteten und genutzten Anlagen nach § 93 Satz 1 WHG sind weiterhin zu dulden.