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§ 94 SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen

Teil 5 – Gefahrenabwehr, Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen, Enteignung → Abschnitt 1 – Gefahrenabwehr

Titel: Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWG
Gliederungs-Nr.: 612-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 94 SächsWG – Messnetzbeobachtung

(1) Die zuständige Wasserbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle kann geeignete Personen als ehrenamtliche Messnetzbeobachterinnen oder Messnetzbeobachter auf unbestimmte Zeit bestellen. Bereits abgeschlossene Vereinbarungen behalten ihre Gültigkeit und stehen einer Bestellung nach Satz 1 gleich. Die Abberufung ist jederzeit möglich.

(2) Die Messnetzbeobachterinnen oder Messnetzbeobachter stehen unter der Aufsicht der zuständigen Wasserbehörde oder der beauftragten Stelle, die sie bestellt hat.

(3) Die Messnetzbeobachterinnen oder Messnetzbeobachter haben die Aufgabe, die zuständige Wasserbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle bei der Beobachtung der Gewässer nach § 89 zu unterstützen, insbesondere die Gewässerpegel zu bestimmten Zeiten abzulesen.

(4) Zur Abgeltung für ihre Tätigkeit erhalten die Messnetzbeobachterinnen und Messnetzbeobachter eine ihren Aufwand und ihre Fahrtkosten berücksichtigende pauschale jährliche Entschädigung.