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§ 91e SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen

Teil 4 – Vorschriften zur Wasserentnahmeabgabe

Titel: Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWG
Gliederungs-Nr.: 612-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 91e SächsWG – Festsetzung und Erhebung

(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Die Wasserentnahmeabgabe wird jährlich durch Bescheid festgesetzt und erhoben. Die Wasserentnahmeabgabe ist einen Monat nach Zustellung des Festsetzungs- und Erhebungsbescheides zur Zahlung fällig.

(3) Die festzusetzende Wasserentnahmeabgabe ist auf den nächstliegenden Cent abzurunden.

(4) Für die Durchführung des Festsetzungs- und Erhebungsverfahrens gelten die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Festsetzungs- und Erhebungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.