§ 91e SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen
Teil 4 – Vorschriften zur Wasserentnahmeabgabe
§ 91e SächsWG – Festsetzung und Erhebung
(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Die Wasserentnahmeabgabe wird jährlich durch Bescheid festgesetzt und erhoben. Die Wasserentnahmeabgabe ist einen Monat nach Zustellung des Festsetzungs- und Erhebungsbescheides zur Zahlung fällig.
(3) Die festzusetzende Wasserentnahmeabgabe ist auf den nächstliegenden Cent abzurunden.
(4) Für die Durchführung des Festsetzungs- und Erhebungsverfahrens gelten die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Festsetzungs- und Erhebungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.