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§ 81 SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 8 – Hochwasserschutz

Titel: Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWG
Gliederungs-Nr.: 612-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 81 SächsWG – Schutz der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen

(1) Die Anlieger, Eigentümer und Besitzer öffentlicher Hochwasserschutzanlagen haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung oder Sicherheit dieser Anlagen beeinträchtigen kann. § 38 gilt entsprechend.

(2) Deiche werden beidseitig von Schutzstreifen von je fünf Metern Breite, gemessen vom Deichfuß, begrenzt; diese sind Bestandteil des Deiches.

(3) Auf Deichen sind untersagt:

  1. 1.

    das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern,

  2. 2.

    das Schädigen und Entfernen der Grasnarbe,

  3. 3.

    die Errichtung von baulichen Anlagen und Einfriedungen,

  4. 4.

    das Setzen von Masten und sonstigen Merkzeichen,

  5. 5.

    Abgrabungen und Eintiefungen,

  6. 6.

    das Verlegen von Leitungen im Boden,

  7. 7.

    das Halten von Geflügel,

  8. 8.

    das Weiden und Treiben von Huftieren, ausgenommen das flächenbezogen verträgliche Weiden von Schafen,

  9. 9.

    das Lagern von Stoffen und Gegenständen sowie

  10. 10.

    das Befahren mit Kraftfahrzeugen und das Reiten außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen.

Die Verbote des Satzes 1 gelten nicht für den Aufgabenträger nach § 80 oder einen von ihm Beauftragten, soweit sie im Rahmen der Deichunterhaltung tätig werden.

(4) Soweit es die Belange des Hochwasserschutzes erfordern, kann die zuständige Wasserbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Aufgabenträgers nach § 80

  1. 1.

    einen breiteren Schutzstreifen festlegen,

  2. 2.

    für andere öffentliche Hochwasserschutzanlagen einen Schutzstreifen festlegen,

  3. 3.

    weitere Verbote an Deichen und sonstigen öffentlichen Hochwasserschutzanlagen festlegen,

  4. 4.

    Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 3 und Nummer 3 zulassen.

Soweit Belange des Hochwasserschutzes nicht entgegenstehen, kann die zuständige Wasserbehörde von Amts wegen oder auf Antrag mit Zustimmung des Aufgabenträgers nach § 80

  1. 1.

    eine geringere Breite des Schutzstreifens festlegen,

  2. 2.

    Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 sowie des Satzes 1 Nr. 3 zulassen, wenn sie im besonderen öffentlichen oder privaten Interesse geboten sind.

In den Fällen des Satzes 2 sind die für die Erhaltung der Sicherheit der öffentlichen Hochwasserschutzanlage erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.

(5) Die Pflege der Deiche soll grundsätzlich durch das flächenbezogen verträgliche Weiden von Schafen erfolgen.