§ 70 SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen
Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 8 – Hochwasserschutz
§ 70 SächsWG – Hochwasservorsorge
Im Interesse des Hochwasserschutzes sind durch die zuständigen Behörden bei Planungen und bei der Ausführung bestimmter Vorhaben Möglichkeiten zur Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung des natürlichen Rückhaltevermögens zu berücksichtigen. Hierzu gehören insbesondere die Gewährleistung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit von Retentionsflächen und Überschwemmungsgebieten, die Vermeidung oder der Rückbau von Bodenversiegelungen oder Bodenverdichtungen, die Versickerung von Niederschlagswasser, die Renaturierung von Gewässern und sonstige Maßnahmen, die geeignet sind, den Abfluss des Niederschlagswassers zu vermindern.