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§ 67 SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 7 – Talsperren, Wasserspeicher und Hochwasserrückhaltebecken

Titel: Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWG
Gliederungs-Nr.: 612-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 67 SächsWG – Begriffsbestimmung

(1) Talsperren, Wasserspeicher und Hochwasserrückhaltebecken im Sinne dieses Gesetzes sind die Anlagen zum zeitweiligen oder ständigen Anstau eines Gewässers und zum Speichern von Wasser, bei denen die Höhe des Absperrbauwerkes vom tiefsten luftseitigen Geländepunkt am Absperrbauwerk bis zur Krone mehr als 5 m beträgt und der höchstzulässige Nutzraum ein Volumen von mehr als 100.000 m3 umfasst. Sie bestehen aus Absperrbauwerken und den dazugehörigen Staubecken.

(2) Die Anlagen nach Absatz 1 sind nach den Vorschriften des § 68 zu planen, zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Die Vorschriften über oberirdische Gewässer bleiben im Übrigen unberührt.

(3) Absatz 2 gilt auch für andere als die in Absatz 1 genannten Anlagen, wenn die oberste Wasserbehörde dies bestimmt.