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§ 46 SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 1 – Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

Titel: Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWG
Gliederungs-Nr.: 612-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 46 SächsWG – Wasserschutzgebiete
(zu den §§ 51 und 52 WHG)

(1) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten nach § 51 Abs. 1 WHG wird auf die unteren Wasserbehörden übertragen. Die unteren Wasserbehörden können Regelungen zur Kennzeichnung und Sicherung des Wasserschutzgebiets und zu seiner Überwachung durch den Träger der öffentlichen Wasserversorgung oder den Betreiber der Wasserversorgungsanlagen treffen. In der Verordnung sollen die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Verboten, Nutzungsbeschränkungen, Duldungs- und Handlungspflichten für den Fall geregelt werden, dass im Einzelfall überwiegende Gründe des Allgemeinwohls eine Abweichung erfordern oder der mit der Festsetzung bezweckte Schutz eine Abweichung zulässt.

(2) Die Wasserschutzgebiete sollen in Zonen mit verschiedenen Schutzbestimmungen eingeteilt werden. Die für Festsetzung eines Wasserschutzgebietes erforderlichen Unterlagen, insbesondere Karten, Pläne und Gutachten, sind von dem durch die Festsetzung unmittelbar Begünstigten vorzulegen und, soweit sie Trinkwasserschutzgebiete betreffen, durch die zuständige Wasserbehörde zu prüfen und zu bestätigen. Kommt der durch die Festsetzung unmittelbar Begünstigte seiner Verpflichtung nicht nach, so hat er der zuständigen Wasserbehörde die für die Erstellung der Unterlagen entstehenden Kosten zu erstatten. Die Beibringungs- und Kostentragungspflicht des Begünstigten nach den Sätzen 2 und 3 gilt nur, soweit die Festsetzung durch ihn zumindest mitveranlasst ist.

(3) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schutzbestimmungen im Sinne von § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG, unbeschadet § 52 Abs. 5 WHG, allgemein oder für einzelne Wasserschutzgebiete zu erlassen.

(4) Der Ausgleich nach § 52 Abs. 5 WHG ist, sofern die Beteiligten nichts anderes vereinbaren, durch einen jährlichen zum 15. Januar fällig werdenden Geldbetrag für das vergangene Jahr zu leisten. Der Ausgleich wird nicht geleistet, wenn

  1. 1.

    die wirtschaftlichen Nachteile 50 EUR im Jahr unterschreiten,

  2. 2.

    die wirtschaftlichen Nachteile durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden.

Bei Verstößen gegen eine Schutzbestimmung, eine Anordnung oder Auflage, die sich auf die Bewirtschaftung und den Gewässerschutz bezieht, kann die Ausgleichszahlung ganz oder teilweise versagt oder auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgefordert werden.

(5) Die oberste Wasserbehörde legt in einer Rechtsverordnung die für den Ausgleich erforderlichen allgemeinen Regelungen fest, wobei insbesondere Bestimmungen über

  1. 1.

    die Grundsätze und Voraussetzungen, unter denen der Ausgleich gewährt wird, einschließlich der Kriterien zur Berechnung des Ausgleichs,

  2. 2.

    die Ausgleichsberechtigten,

  3. 3.

    die ausgleichspflichtigen Tatbestände, insbesondere für Handlungspflichten nach § 52 Abs. 1 WHG, soweit durch sie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks beschränkt wird,

  4. 4.

    das Ausgleichsverfahren,

  5. 5.

    die Grundsätze der Ermittlung der Ausgleichshöhe, die sich bemisst nach den Ertragseinbußen und Mehraufwendungen gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung,

getroffen werden können.