§ 4 SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen
Teil 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen
§ 4 SächsWG – Bewirtschaftung der Gewässer nach Flussgebietseinheiten
(zu § 7 WHG)
Für die Bewirtschaftung der Gewässer nach Flussgebietseinheiten nach § 7 WHG werden
- 1.
der Flussgebietseinheit Elbe die im Einzugsgebiet der Elbe liegenden oberirdischen Gewässer im Freistaat Sachsen sowie das Grundwasser zugeordnet und
- 2.
der Flussgebietseinheit Oder die im Einzugsgebiet der Oder liegenden oberirdischen Gewässer im Freistaat Sachsen sowie das Grundwasser zugeordnet.
Die im Freistaat Sachsen liegenden Teile der Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 1 in Kartenform dargestellt.