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§ 4 SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWG
Gliederungs-Nr.: 612-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 4 SächsWG – Bewirtschaftung der Gewässer nach Flussgebietseinheiten
(zu § 7 WHG)

Für die Bewirtschaftung der Gewässer nach Flussgebietseinheiten nach § 7 WHG werden

  1. 1.

    der Flussgebietseinheit Elbe die im Einzugsgebiet der Elbe liegenden oberirdischen Gewässer im Freistaat Sachsen sowie das Grundwasser zugeordnet und

  2. 2.

    der Flussgebietseinheit Oder die im Einzugsgebiet der Oder liegenden oberirdischen Gewässer im Freistaat Sachsen sowie das Grundwasser zugeordnet.

Die im Freistaat Sachsen liegenden Teile der Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 1 in Kartenform dargestellt.