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§ 34 SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

Titel: Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWG
Gliederungs-Nr.: 612-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 34 SächsWG – Aufteilung der Unterhaltung
(zu den §§ 39 und 40 Abs. 1 WHG)

Obliegt die Unterhaltung der gleichen Gewässerstrecke mehreren Unterhaltungspflichtigen, so kann die zuständige Wasserbehörde entweder den Unterhaltungspflichtigen jeweils eine angemessene Strecke des Gewässers zur vollständigen Unterhaltung zuweisen oder die Unterhaltungsarbeiten zwischen den Unterhaltungspflichtigen angemessen aufteilen oder bestimmen, dass einzelne Unterhaltungspflichtige anstelle der Unterhaltung einen Kostenbeitrag an den oder die verbleibenden Unterhaltungspflichtigen leisten.