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§ 123 SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen

Teil 8 – Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen

Titel: Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWG
Gliederungs-Nr.: 612-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 123 SächsWG – Schutzgebiete und Planungsgebiete

Die auf der Grundlage des Gesetzes über den Schutz, die Nutzung und die Instandhaltung der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren - Wassergesetz - vom 17. April 1963 (GBl. DDR I S. 77) und des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. DDR I S. 467) getroffenen oder aufrecht erhaltenen Beschlüsse über Trinkwasserschutzgebiete nach § 29 des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 für die öffentliche Trinkwasserversorgung und Hochwassergebiete nach § 36 des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 gelten bis zum Erlass neuer Rechtsverordnungen auf der Grundlage dieses Gesetzes weiter, soweit das Wasserhaushaltsgesetz und dieses Gesetz nicht entgegenstehen.