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§ 11 SächsWG - Verzicht
(zu § 8 WHG)

Bibliographie

Titel
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Amtliche Abkürzung
SächsWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
612-3/2

Auf eine Erlaubnis, eine Bewilligung, eine Gestattung nach § 5 Abs. 3, ein altes Recht oder eine alte Befugnis kann der Nutzungsberechtigte schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Wasserbehörde verzichten. Mit Zugang des Verzichts bei der zuständigen Wasserbehörde erlöschen die Erlaubnis, die Bewilligung, das alte Recht oder die alte Befugnis.