Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 103 SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen

Teil 5 – Gefahrenabwehr, Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen, Enteignung → Abschnitt 3 – Veränderungssperre, Enteignung, Entschädigung und Ausgleich

Titel: Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWG
Gliederungs-Nr.: 612-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 103 SächsWG – Entschädigungsverfahren
(zu § 98 WHG)

(1) Über Ansprüche auf Entschädigung außerhalb eines Enteignungsverfahrens entscheidet die Behörde, welche die dem Anspruch zugrundeliegende Verfügung trifft. Über Ansprüche auf Entschädigung, die sich unmittelbar aus wasserrechtlichen Vorschriften ergeben, entscheidet die zuständige Wasserbehörde.

(2) Kommt eine Einigung entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 1 WHG zustande, so hat die zuständige Wasserbehörde diese zu beurkunden und den Beteiligten eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen. Die Urkunde ist nach Zustellung an die Beteiligten vollstreckbar.

(3) Der Bescheid nach § 98 Abs. 2 Satz 2 WHG ist den Beteiligten zuzustellen, er ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn er für diese unanfechtbar geworden ist oder das Gericht ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.

(4) Die Kosten des Verfahrens nach den Absätzen 1 bis 3 trägt der Entschädigungsverpflichtete.