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§ 101b SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen

Teil 5 – Gefahrenabwehr, Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen, Enteignung → Abschnitt 3 – Veränderungssperre, Enteignung, Entschädigung und Ausgleich

Titel: Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWG
Gliederungs-Nr.: 612-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 101b SächsWG – Vertretung des Eigentümers

Sind die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück ungeklärt, so hat die Rechtsaufsichtsbehörde der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, in den Fällen, in denen ein Plangenehmigungsverfahren für eine öffentliche Hochwasserschutzanlage durchgeführt werden soll, auf Antrag der Planfeststellungsbehörde, in den Fällen, in denen eine vorzeitige Besitzeinweisung angeordnet werden soll, auf Antrag der Enteignungsbehörde und in den Fällen, in denen Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, auf Antrag des Aufgabenträgers nach § 80 innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung eine Vertretung des Eigentümers zu bestellen. § 16 Abs. 3 und 4 VwVfG findet entsprechende Anwendung.