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§ 6a SächsWaldG
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Forstliche Rahmenplanung, Sicherung der Waldfunktionen

Titel: Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWaldG
Gliederungs-Nr.: 650-1
Normtyp: Gesetz

§ 6a SächsWaldG – Waldfunktionskarte, Waldschadensaufnahme

Die Forstbehörde erarbeitet eine Darstellung der Waldfunktionen (Waldfunktionskarte) und eine Darstellung der Waldschäden, insbesondere der Immissionsschädigung der Wälder im Freistaat Sachsen (Waldschadensaufnahme), und schreibt diese laufend fort.