§ 61 SächsWaldG
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Landesrecht Sachsen
Elfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 61 SächsWaldG – Aufhebung von Rechtsvorschriften
(1) Vorschriften die diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entsprechen oder widersprechen, treten innerhalb des Freistaates Sachsen außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft:
- 1.
Anordnung über die Bewirtschaftung von Wäldern, die für die Erholung der Werktätigen von großer Bedeutung sind vom 8. Oktober 1965 (GBl. II Nr. 111 S. 773),
- 2.
Anordnung über den Schutz und die Reinhaltung der Wälder vom 11. März 1969 (GBl. II Nr. 30 S. 203).
(2) Soweit in anderen Vorschriften auf Rechtsvorschriften verwiesen wird, die nach Absatz 1 aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.