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§ 6 SächsWaldG
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Forstliche Rahmenplanung, Sicherung der Waldfunktionen

Titel: Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWaldG
Gliederungs-Nr.: 650-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 SächsWaldG – Forstliche Rahmenplanung

(1) Die Forstbehörde kann forstliche Rahmenpläne erstellen. Die forstliche Rahmenplanung soll dazu dienen, Grundlagen und Leitlinien zur Sicherung der für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen Voraussetzungen sowie zur Ordnung und Verbesserung der Forststruktur zu schaffen, wenn dies erforderlich erscheint, damit der Wald seine Funktionen im Sinne dieses Gesetzes erfüllen kann. Bei der forstlichen Rahmenplanung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten, die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sowie die Ziele des Umweltschutzes, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu berücksichtigen. Forstliche Rahmenpläne können insbesondere als Landeswaldprogramm und als den Erfordernissen angepasste räumliche und sachliche Teilpläne aufgestellt werden.

(2) Für die forstliche Rahmenplanung gelten insbesondere folgende Grundsätze:

  1. 1.

    Wald ist nach seiner Fläche und räumlichen Verteilung so zu erhalten oder zu gestalten, dass er die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes möglichst günstig beeinflusst, dem Schutz von natürlichen oder zivilisatorischen Gefahren dient und der Bevölkerung möglichst weit gehend für die Erholung zur Verfügung steht, zugleich sollen die natürlichen Gegebenheiten, die wirtschaftlichen und sozialen Erfordernisse in den an das Landesgebiet angrenzenden Räumen soweit wie möglich berücksichtigt werden.

  2. 2.

    Der Aufbau des Waldes soll so beschaffen sein, dass seine Funktionen entsprechend den Erfordernissen auf Dauer gewährleistet sind.

  3. 3.

    Auf geeigneten Standorten soll eine nachhaltige, möglichst hohe und hochwertige Holzerzeugung unter Erhaltung oder Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit angestrebt werden, sofern nicht anderen Erfordernissen der Vorrang einzuräumen ist.

  4. 4.

    In Gebieten, in denen die Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes von besonderem Gewicht ist, soll Wald für Schutz- oder Erholungszwecke in entsprechender räumlicher Ausdehnung und Gliederung unter Beachtung wirtschaftlicher Belange ausgewiesen werden. Hierbei sollen geeignete Anlagen und Einrichtungen insbesondere der umweltfreundlichen Freizeitgestaltung sowie sonstigen Maßnahmen vorgesehen werden.

  5. 5.

    Landwirtschaftliche Grenzertragsböden, Brachflächen oder Ödland sollen aufgeforstet werden, wenn dies wirtschaftlich und agrarstrukturell zweckmäßig ist und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes verbessert wird. In Gebieten mit hohem Waldanteil sollen ausreichende Flächen von der Aufforstung ausgenommen werden.

  6. 6.

    Wenn geringe Grundstücksgrößen oder die Gemengelage von Grundstücken verschiedener Besitzer einer rationellen forstwirtschaftlichen Bodennutzung entgegenstehen, sollen forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gebildet werden und, soweit erforderlich, die Zusammenlegung von Grundstücken angestrebt werden.

(3) (weggefallen)

(4) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Aufstellung forstlicher Rahmenpläne zu regeln.