Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 59 SächsWaldG
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Landesrecht Sachsen

Elfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWaldG
Gliederungs-Nr.: 650-1
Normtyp: Gesetz

§ 59 SächsWaldG – Übergangsvorschriften

(1) Verfahren, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits eingeleitet waren, sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen.

(2) Vorschriften über die Bestimmung von Waldflächen zu Naturschutzgebieten, Nationalparken, Flächennaturdenkmalen, Landschaftsschutzgebieten und geschützten Parken und ihre Einstufung in Bewirtschaftungsgruppen und -untergruppen bleiben bis zur anderweitigen Regelung in Kraft.

(3) Die Mittel aus der Abgabe für das Reiten auf ausgewiesenen Waldwegen gemäß § 12 Absatz 3 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 270) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, verwendet die obere Forstbehörde für die Ersetzung oder Beseitigung von erheblichen Reitschäden.

(4) § 23 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, die bis zum 3. Oktober 1990 das Studium der Forstwissenschaften in Eberswalde oder Tharandt erfolgreich abgeschlossen und eine mindestens 3-jährige Berufstätigkeit in einer Forstverwaltung im Beitrittsgebiet ausgeübt haben.