Gesetze

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§ 55 SächsWaldG
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Landesrecht Sachsen

Zehnter Teil – Ordnungswidrigkeiten

Titel: Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWaldG
Gliederungs-Nr.: 650-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 SächsWaldG – Verwarnung

Die Forstschutzbeauftragten können bei Ordnungswidrigkeiten nach § 52, bei Ordnungswidrigkeiten, deren Verhütung nach § 51 Abs. 1 zu ihren Aufgaben gehört, und bei Ordnungswidrigkeiten, auf die § 54 Abs. 2 dieses Gesetzes Anwendung findet, verwarnen und eine Verwarnungsgeld erheben. § 56 OWiG gilt entsprechend.