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§ 5 SächsWaldG - Waldbesitzer

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Amtliche Abkürzung
SächsWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
650-1

Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind Waldeigentümer und Nutzungsberechtigte, sofern diese unmittelbare Besitzer des Waldes sind.