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§ 49 SächsWaldG
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Landesrecht Sachsen

Achter Teil – Besondere Bestimmungen für den Staats-, Körperschafts- und Privatwald

Titel: Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWaldG
Gliederungs-Nr.: 650-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 SächsWaldG – Privatwald

(1) Der Privatwald wird durch fachliche Aus- und Fortbildung der Waldbesitzer sowie durch kostenlose Beratung gefördert. Die Belange des bäuerlichen Waldes sind dabei besonders zu berücksichtigen.

(2) Die obere Forstbehörde unterstützt auf Antrag des Waldbesitzers den Privatwald ohne forstliche Fachkräfte durch Betreuung und technische Hilfe.

(3) Gegenstand der Betreuung sind die überwiegend im betrieblichen Interesse des Waldbesitzers liegenden forstbetrieblichen Maßnahmen. Die Betreuung erfolgt fallweise oder ständig. Die ständige Betreuung umfasst die forsttechnische Betriebsleitung einschließlich der Erstellung der Wirtschaftspläne und in der Regel den forstlichen Revierdienst. Für die Betreuung sind Kostenbeiträge zu entrichten.

(4) Gegenstand der technischen Hilfe ist der überbetriebliche Einsatz von Maschinen und Geräten einschließlich des Bedienungspersonals bei Forstbetriebsarbeiten. Die obere Forstbehörde leistet die technische Hilfe im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten gegen Kostenersatz. Von dem Kostenersatz kann bei überwiegendem öffentlichen Interesse teilweise oder ganz abgesehen werden.

(5) Bei der Festsetzung der Kostenbeiträge sind die Ertragslage sowie die Schutz- und Erholungsfunktionen des Privatwaldes angemessen zu berücksichtigen. Die Kostenbeiträge können nach Besitzgrößenklassen gestaffelt werden.

(6) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Inhalt und Umfang der Beratung, Betreuung und technischen Hilfe zu bestimmen und die Kostenbeiträge für die fachliche Aus- und Fortbildung sowie die Betreuung festzusetzen.