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§ 48 SächsWaldG
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Landesrecht Sachsen

Achter Teil – Besondere Bestimmungen für den Staats-, Körperschafts- und Privatwald

Titel: Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWaldG
Gliederungs-Nr.: 650-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 SächsWaldG – Periodische Betriebs- und Wirtschaftspläne

(1) Der Bewirtschaftung von Körperschaftswald sind periodische Betriebspläne, die von der oberen Forstbehörde aufzustellen sind, und jährliche Wirtschaftspläne (§ 22 Abs. 2) zugrundezulegen, die sich auf alle wesentlichen Wirtschaftsmaßnahmen erstrecken und den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft entsprechen müssen.

(2) Die Körperschaft hat über den periodischen Betriebsplan zu beschließen und den Beschluss mit den erforderlichen Unterlagen innerhalb von vier Monaten der oberen Forstbehörde vorzulegen. Der periodische Betriebsplan kann innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Beschlusses beanstandet werden, wenn er gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung verstößt.

(3) Der jährliche Wirtschaftsplan ist von der oberen Forstbehörde, im Fall des Bestehens eines körperschaftlichen Forstamtes von diesem, unter Beachtung des periodischen Betriebsplanes aufzustellen; er soll einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben enthalten.

(4) Über den jährlichen Wirtschaftsplan ist von der Körperschaft zu beschließen. Der Beschluss ist innerhalb eines Monats der oberen Forstbehörde vorzulegen. Der jährliche Wirtschaftsplan kann innerhalb eines Monats nach Vorlage des Beschlusses beanstandet werden, wenn er gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung verstößt. Über den Vollzug der Betriebspläne sind von der oberen Forstbehörde jährliche Betriebsnachweisungen aufzustellen.