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§ 44 SächsWaldG
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Landesrecht Sachsen

Siebenter Teil – Forstorganisation

Titel: Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWaldG
Gliederungs-Nr.: 650-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 SächsWaldG – Berufsbezeichnung und Berufskleidung

(1) Angestellten im Privatforstdienst kann auf Antrag des Arbeitgebers eine den Dienst- oder Amtsbezeichnungen der Forstbediensteten im öffentlichen Dienst vergleichbare Berufsbezeichnung mit einem auf das private Beschäftigungsverhältnis hinweisenden Zusatz verliehen werden, wenn

  1. 1.

    ihre Berufsausbildung derjenigen der vergleichbaren Laufbahngruppe des öffentlichen Dienstes entspricht und

  2. 2.

    ein Anstellungsverhältnis nachgewiesen wird, das nach Art und Umfang der Tätigkeit den Verhältnissen im öffentlichen Dienst vergleichbar ist. Für die Dauer eines nach § 45 oder § 70 des Strafgesetzbuches ausgesprochenen Verbotes oder Verlustes ruht die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung.

(2) Zuständig für die Verleihung von Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 an Angestellte des mittleren und gehobenen Forstdienstes ist die obere Forstbehörde, im Übrigen das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. Einzelheiten über die Berufsbezeichnung, den Dienstausweis, das Verfahren nach Absatz 1 sowie das Verfahren zu ihrer Verleihung werden durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft geregelt.

(3) Körperschaftliche Forstbedienstete sowie Angestellte im Privatforstdienst, denen eine Berufsbezeichnung nach Absatz 1 verliehen worden ist, können als Berufskleidung die Dienstkleidung der Forstbediensteten des Freistaates Sachsen nach der für diese geltenden Dienstkleidungsvorschrift tragen, wenn die Berufskleidung die vorgeschriebenen Unterscheidungsmerkmale aufweist. Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung die Unterscheidungsmerkmale zu bestimmen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.