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§ 41 SächsWaldG
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Landesrecht Sachsen

Siebenter Teil – Forstorganisation

Titel: Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWaldG
Gliederungs-Nr.: 650-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 SächsWaldG – Polizeibehörde, Polizeiverordnung

(1) Die Forstbehörde hat in Ausübung der Forstaufsicht (§ 40) und des Forstschutzes (§ 50) die Befugnis einer besonderen Polizeibehörde im Sinne des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Soweit es

  1. 1.

    zur Sicherung der Erhaltung und Pflege des Waldes oder

  2. 2.

    zum Schutz des Waldes, des Waldeigentums oder forstbetrieblicher Einrichtungen gegen rechtswidrige Taten Dritter oder

  3. 3.

    zum Schutz der Waldbesucher und zur Regelung der Erholung

erforderlich ist, kann die Forstbehörde Polizeiverordnungen erlassen.