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§ 39 SächsWaldG
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Landesrecht Sachsen

Siebenter Teil – Forstorganisation

Titel: Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWaldG
Gliederungs-Nr.: 650-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 SächsWaldG – Landesforstwirtschaftsrat

(1) Beim Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird unter Vorsitz des Staatsministers ein Landesforstwirtschaftsrat eingerichtet. Er soll das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft bei forstlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung beraten.

(2) Die Mitglieder des Landesforstwirtschaftsrats werden vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Mitgliederzahl kann bis zu 20 Personen betragen. Dem Landesforstwirtschaftsrat sollen insbesondere Vertreter des Waldbesitzes, der Berufsvertretungen, der Forstwissenschaft, des Natur- und Umweltschutzes, der Raumordnung und Landesplanung sowie der Holzwirtschaft angehören.

(3) Für die Beratung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft in Angelegenheiten des Körperschaftswaldes und des Privatwaldes ist ein Ausschuss des Landesforstwirtschaftsrates zu bilden. Dem Ausschuss gehören die Vertreter des Körperschaftswaldes und des Privatwaldes im Landesforstwirtschaftsrat an; das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann weitere Vertreter des Körperschaftswaldes und des Privatwaldes, die nicht Angehörige des Landesforstwirtschaftsrates sind, berufen. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die Mitgliederzahl des Ausschusses kann bis zu 15 Personen betragen.

(4) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft erlässt eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Zusammensetzung des Landesforstwirtschaftsrats und des Ausschusses sowie das Vorschlagsrecht und das Berufungsverfahren regelt.

(5) Die Tätigkeit im Landesforstwirtschaftsrat und im Ausschuss ist ehrenamtlich.