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§ 34 SächsWaldG
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Landesrecht Sachsen

Sechster Teil – Förderung der Forstwirtschaft

Titel: Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWaldG
Gliederungs-Nr.: 650-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 SächsWaldG – Förderung der Forstwirtschaft

(1) Der Freistaat Sachsen fördert die Forstwirtschaft im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" vom 3. September 1969 (BGBl. I S. 1573), landesrechtlichen Vorschriften und im Rahmen von Verpflichtungen nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft.

(2) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft erlässt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen Richtlinien über die Förderungsmaßnahmen nach Absatz 1.