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§ 29 SächsWaldG
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Landesrecht Sachsen

Fünfter Teil – Wälder mit Sonderstatus

Titel: Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWaldG
Gliederungs-Nr.: 650-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 SächsWaldG – Schutzwald

(1) Schutzwald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald auf erosionsgefährdeten Standorten, insbesondere auf rutschgefährdeten Hängen, auf felsigen oder flachgründigen Steilhängen oder auf Flugsandböden.

(2) Wald kann zu Schutzwald erklärt werden, wenn es zur Abwehr oder Verhütung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder zur Erhaltung schutzwürdiger und schutzbedürftiger Lebensgemeinschaften notwendig ist, bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen, zu unterlassen oder zu dulden soweit nicht der Schutzzweck durch andere Rechtsvorschriften erreicht wird. Schutzzwecke in diesem Sinne sind insbesondere

  1. 1.

    der Schutz des Grundwassers und der Oberflächengewässer sowie die Sicherung der Wasservorräte und die Regulierung des Wasserhaushaltes,

  2. 2.

    der Schutz von Siedlungen, Gebäuden landwirtschaftlichen Grundstücken, Verkehrsanlagen und sonstigen Anlagen vor Erosion durch Wasser und Wind, Austrocknung und schadensverursachendem Abfluss von Oberflächenwasser,

  3. 3.

    die Abwehr oder Verhütung der durch Luftverunreinigung oder Lärm bedingten Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen.

(3) Zu Schutzwald können ebenfalls erklärt werden

  1. 1.

    Naturwaldzellen ohne Bewirtschaftung,

  2. 2.

    waldbestockte Schutzgebiete, insbesondere Naturschutzgebiete, Flächennaturdenkmale und Teile von geschützten Parken.

(4) Der Waldbesitzer hat Schutzwald im Sinne von Absatz 1 so zu behandeln, dass eine standortgerechte ausreichende Bestockung erhalten bleibt und ihre rechtzeitige Erneuerung gewährleistet ist. Die Forstbehörde kann nach Anhörung des Waldbesitzers Bewirtschaftungsmaßnahmen im Einzelfall anordnen. Die Eigenschaft eines Waldes als Schutzwald im Sinne von Absatz 1 ist durch die Forstbehörde ortsüblich bekannt zu machen.

(5) Wälder nach Absatz 2 werden durch Rechtsverordnung der Forstbehörde zum Schutzwald erklärt. Die Erklärung kann mit Auflagen verbunden werden und Bewirtschaftungsvorschriften enthalten. Vor dem Erlass der Rechtsverordnungen sind der Waldbesitzer, die Gemeinde, die beteiligten Behörden und die öffentlichen Planungsträger zu hören.

(6) Schutzwald im Sinne von Absatz 3 wird mit Zustimmung des Waldbesitzers und nach Anhörung der Besitzer angrenzenden Waldes durch Erklärung der Forstbehörde festgesetzt.

(7) Im Schutzwald bedarf, abweichend von § 19 Abs. 3, jeder Kahlhieb unbeschadet von § 19 Abs. 6 der Genehmigung der Forstbehörde.

(8) Sonstige Vorschriften über Schutzwald bleiben unberührt.