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§ 22 SächsWaldG
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Landesrecht Sachsen

Vierter Teil – Bewirtschaftung des Waldes

Titel: Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWaldG
Gliederungs-Nr.: 650-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 SächsWaldG – Planmäßige Bewirtschaftung des Waldes

(1) Die für die Wälder aller Eigentumsarten vorhandene Standortkartierung ist nach einheitlichem Verfahren durch den Freistaat Sachsen und auf dessen Kosten fortzuschreiben.

(2) Für den Staats- und Körperschaftswald sind in der Regel zehnjährige Betriebspläne sowie jährliche Wirtschaftspläne aufzustellen. Die Körperschaften haben die für die Vermessungen und Vorratsaufnahmen erforderlichen Arbeitskräfte auf ihre Kosten zu stellen.