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§ 20 SächsWaldG
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Landesrecht Sachsen

Vierter Teil – Bewirtschaftung des Waldes

Titel: Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWaldG
Gliederungs-Nr.: 650-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 SächsWaldG – Wiederaufforstung

(1) Kahlgeschlagene oder stark verlichtete Waldflächen im Sinne des § 19 Abs. 1 sind ordnungsgemäß innerhalb von 3 Jahren wieder aufzuforsten.

(2) Die Pflicht der Wiederaufforstung umfasst auch die Verpflichtung, die Kulturen und Naturverjüngungen rechtzeitig und sachgemäß nachzubessern, zu schützen und pflegen.

(3) Die Forstbehörde kann auf Antrag des Waldbesitzers die Frist nach Absatz 1 verlängern, wenn die fristgemäße Wiederaufforstung dem Waldbesitzer nicht zumutbar ist. Für Grundflächen, die längere Zeit unbestockt blieben, sind durch die Forstbehörde angemessene Fristen für die Wiederaufforstung zu bestimmen.