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§ 7 SächsVwVG - Widerstand gegen Vollstreckungshandlungen

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
Amtliche Abkürzung
SächsVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
210-1

Die oder der Vollstreckungsbedienstete ist bei Widerstand gegen eine Vollstreckungshandlung befugt, einfache körperliche Gewalt anzuwenden. Sie oder er kann eine Polizeidienststelle um Unterstützung ersuchen. § 757a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.