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§ 27 SächsVwVG
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Vollstreckung sonstiger Verwaltungsakte → 2. Abschnitt – Die einzelnen Zwangsmittel

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsVwVG
Gliederungs-Nr.: 210-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 SächsVwVG – Wegnahme

(1) Hat der Vollstreckungsschuldner eine bewegliche Sache herauszugeben oder vorzulegen, so kann die oder der Vollstreckungsbedienstete sie ihm wegnehmen.

(2) Wird die Sache beim Vollstreckungsschuldner nicht vorgefunden, so hat er über ihren Verbleib Auskunft zu geben oder auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde gegenüber der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht in seinem Besitz habe und er nicht wisse, wo die Sache sich befinde. Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

(3) Dem Auftrag der Vollstreckungsbehörde ist eine beglaubigte Abschrift des zu vollstreckenden Verwaltungsakts beizufügen. Für das Verfahren gelten § 802c Abs. 3 und § 802e der Zivilprozessordnung entsprechend. Die Vorschriften der §§ 802g und 802h der Zivilprozessordnung finden entsprechende Anwendung für den Fall, dass der Vollstreckungsschuldner sich weigert, die Versicherung an Eides statt nach Absatz 2 Satz 1 zu leisten.