Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 25 SächsVwVG
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Vollstreckung sonstiger Verwaltungsakte → 2. Abschnitt – Die einzelnen Zwangsmittel

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsVwVG
Gliederungs-Nr.: 210-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 SächsVwVG – Unmittelbarer Zwang

(1) Unmittelbarer Zwang ist jede Einwirkung auf Personen oder Sachen durch einfache körperliche Gewalt sowie durch Waffengebrauch oder andere Hilfsmittel der körperlichen Gewalt. Waffengebrauch ist nur zulässig, soweit dies durch Gesetz ausdrücklich gestattet ist.

(2) Unmittelbarer Zwang darf nur angewandt werden, wenn Zwangsgeld und Ersatzvornahme nicht zum Erfolg geführt haben oder deren Anwendung untunlich ist.

(3) Gegenüber Personen darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn der Zweck der Vollstreckung durch unmittelbaren Zwang gegen Sachen nicht erreichbar erscheint. Das angewandte Mittel muss nach Art und Maß dem Alter und dem Zustand der Personen angemessen sein.