§ 2 SächsVwVG
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
Landesrecht Sachsen
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
§ 2 SächsVwVG – Allgemeine Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung
Ein Verwaltungsakt, der zu einer Zahlung, einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder Unterlassung verpflichtet, kann vollstreckt werden, wenn er
- 1.unanfechtbar geworden ist oder
- 2.ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.