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§ 16 SächsVwVG
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Vollstreckung wegen Geldforderungen

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsVwVG
Gliederungs-Nr.: 210-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 SächsVwVG – Sonstige Vorschriften für die Beitreibung

Im Übrigen gelten für die Beitreibung § 251 Absatz 2 Satz 2, die §§ 258, 260, 262 bis 264, 266, 267 und 324 bis 327 der Abgabenordnung entsprechend.