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Anlage 1 SächsUVPG
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG)
Landesrecht Sachsen

Anhangteil

Titel: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsUVPG
Gliederungs-Nr.: 660-7
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 SächsUVPG

(zu § 3 Abs. 1 Nr. 2)

Nachstehende Vorhaben fallen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, wird auf § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 3c UVPG Bezug genommen.

In der Spalte "UVP-Festlegung" stehen
"X" für UVP-Pflicht
"A" für allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls
"S" für standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls

Nr.VorhabenUVP-
Festlegung
1.Neu- oder Ausbau eines schiffbaren Fließgewässers, 
 a)das für Schiffe mit mehr als 1.350 t zugänglich ist,X
 b)im Übrigen;A
2.Bau von Straßen sowie Ausbau und Verlegung von bestehenden Straßen, 
 a)wenn die neue Straße eine Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 (BGBl. 1983 II S. 245) ist,X
 b)wenn die neue Straße oder der ausgebaute oder verlegte Straßenabschnitt mindestens vier Streifen und eine durchgehende Länge von mindestens 10 km aufweist,X
 c)wenn die neue, ausgebaute oder verlegte Straße durch einen Nationalpark im Sinne von § 24 BNatSchG, ein Naturschutzgebiet im Sinne von § 23 BNatSchG oder durch Gebiete fuhrt, die durch die Richtlinie 79/409/EWG oder durch die Richtlinie 92/43/EWG unter besonderem Schutz stehen oder solche Gebiete berührt,X
 d)wenn die neue, ausgebaute oder verlegte Straße auf einer Länge von mehr als 2,5 km durch ein Biosphärenreservat im Sinne von § 25 BNatSchG oder ein Landschaftsschutzgebiet im Sinne von § 26 BNatSchG führt,X
 e)wenn die neue, ausgebaute oder verlegte Straße auf einer Länge von mehr als 5 km durch einen Naturpark im Sinne von § 27 BNatSchG führt,X
 f)wenn die neue, ausgebaute oder verlegte Straße auf einer Länge von mehr als 1 km durch geschlossene Ortslagen mit überwiegender Wohnbebauung führt und auf der Grundlage der aktuellen Verkehrsprognose eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) von mindestens 15.000 Kraftfahrzeugen innerhalb von 24 Stunden in einem Prognosezeitraum von mindestens zehn Jahren zu erwarten ist,X
 g)wenn die neue, ausgebaute oder verlegte Straße auf einer Länge von mehr als 500 m durch Naturdenkmäler nach § 28 BNatSchG in Verbindung mit § 18 SächsNatSchG, Biotope nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 SächsNatSchG oder Gebiete führt, die aufgrund ihrer historischen, kulturellen oder archäologischen Bedeutung unter Schutz gestellt sind,X
 h)Bau, Ausbau und die Verlegung von sonstigen öffentlichen Straßen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4b des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 155) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Gebieten nach den Buchstaben d bis g bei doppelter Kilometerzahl,X
 i)Vorhaben der Buchstaben d bis g, das zwar keine Größen- und Leistungswerte erfüllt, aber mindestens zwei dieser Werte zu über 75 Prozent erreicht;X
3.selbstständige Abgrabungen, die nicht dem Bergrecht unterliegen, 
 a)von mehr als 10 ha Abbaufläche einschließlich der unmittelbar betriebsbedingten Aufschüttungen,X
 b)mit mehr als 1 ha ihrer Abbaufläche einschließlich der unmittelbar betriebsbedingten Aufschüttungen in einem gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 79/409/EWG ausgewiesenen Schutzgebiet, in einem Naturschutzgebiet im Sinne von § 23 BNatSchG , einem Nationalpark im Sinne von § 24 BNatSchG, einem Naturdenkmal nach § 28 BNatSchG in Verbindung mit § 18 SächsNatSchG oder in einem Biotop im Sinne von § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 SächsNatSchG;X
4.Seilbahn und Schleppaufzug, wenn 
 a)die Personenbeförderungskapazität 1.000 Personen pro Stunde und Richtung bei Schleppaufzügen oder 1.000 Personen pro Stunde und Richtung bei den übrigen Seilbahnen überschreitet,X
 b)die Luftlinienlänge zwischen der Tal- und der Bergstation über 750 m bei Schleppaufzügen oder 1.000 m bei den übrigen Seilbahnen beträgt oderX
 c)die Hälfte der in Buchstaben a oder b genannten Größen- und Leistungswerte erreicht ist und das Vorhaben in einem gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 79/409/EWG ausgewiesenen Schutzgebiet, in einem Nationalpark im Sinne von § 24 BNatSchG , einem Naturschutzgebiet im Sinne von § 23 BNatSchG , einem Naturdenkmal nach § 28 BNatSchG in Verbindung mit § 18 SächsNatSchG oder einem Biotop im Sinne von § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 SächsNatSchG realisiert werden soll oder ein solches berührt oder durchschneidet;X
5.Skipiste und zugehörige Einrichtungen (Bei der Ermittlung der Flächen sind einzelne Flächen zusammenzurechnen, wenn Anfangs- und Endpunkt des erschlossenen Geländes durch dieselbe Aufstiegshilfe verbunden sind.) 
 a)auf einer Fläche von mehr als 5 ha,X
 b)auf einer Fläche von mehr als 2 ha in einem Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 79/409/EWG, in einem Nationalpark im Sinne von § 24 BNatSchG, einem Naturschutzgebiet im Sinne von § 23 BNatSchG, einem Naturdenkmal nach § 28 BNatSchG in Verbindung mit § 18 SächsNatSchG oder einem Biotop im Sinne von § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 SächsNatSchG;X
6.Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zur intensiven landwirtschaftlichen Nutzung, wenn das Vorhaben mindestens 3 ha der Fläche eines gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 79/409/EWG ausgewiesenen Schutzgebiets, eines Naturschutzgebiets im Sinne von § 23 BNatSchG, Nationalparks im Sinne von § 24 BNatSchG, Biosphärenreservats im Sinne von § 25 BNatSchG, Naturdenkmals im Sinne von § 28 BNatSchG in Verbindung mit § 18 SächsNatSchG oder Biotops im Sinne von § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 SächsNatSchG erfasst (Sind mehrere geschützte Gebiete der genannten Art betroffen, sind die betroffenen Flächen zusammenzurechnen; ausgenommen sind Flächen, die Teil eines öffentlichen Programms oder einer Vereinbarung im Sinne von § 3 SächsNatSchG zur Bewirtschaftungsbeschränkung sind oder im Zeitraum von fünf Jahren vor der beabsichtigten Verwendung waren.);X
7.Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794, 2835);A
8.Errichtung und Betrieb einer Anlage zur intensiven Fischzucht in oberirdischen Gewässern oder verbunden mit dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer mit einem Fischertrag je Jahr von 1.000 t oder mehr.X