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§ 8 SächsUVPG
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsUVPG
Gliederungs-Nr.: 660-7
Normtyp: Gesetz

§ 8 SächsUVPG – Elektronische Datenübermittlung

Die zuständige Behörde soll zulassen, dass die Unterrichtung nach § 5 UVPG, die Vorlage der Unterlagen nach § 6 UVPG sowie die Beteiligung anderer Behörden nach den §§ 7, 8, 9b Abs. 1 und 3, §§ 14h und 14j Abs. 1 und 3 UVPG im Wege der elektronischen Datenübermittlung erfolgt, sofern sichergestellt ist, dass die Vertraulichkeit der Daten gewahrt ist. Soweit die Schriftform vorgeschrieben ist, sind die übermittelten Daten mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Absenders im Sinne des Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz - SigG) vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das durch Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2013) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu versehen und zu verschlüsseln.