Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG)
§ 7 SächsUVPG – Vergütung des Sachverständigen
Die vom Vorhabensträger an den Sachverständigen zu entrichtende Vergütung für die nach § 5 Abs. 2 übertragenen Aufgaben unterliegt der Vereinbarung mit dem Vorhabensträger. Sie muss nach den gesamten Umständen, namentlich dem Umfang, der Schwierigkeit und der Dauer der Bearbeitung, angemessen sein. Die Vorschriften der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992, 2994) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt. Die an den Sachverständigen entrichtete Vergütung wird auf diejenigen Gebühren angerechnet, die die Zulassungsbehörde für Amtshandlungen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung erhebt; die Erhebung von Auslagen bleibt unberührt.