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§ 5 SächsUVPG
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsUVPG
Gliederungs-Nr.: 660-7
Normtyp: Gesetz

§ 5 SächsUVPG – Zuständigkeiten

(1) Zuständige Behörde für die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 3a, 5 bis 9a, 10, 11 und § 12 Halbsatz 1 UVPG ist die Behörde, welche die Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 2 trifft. Steht die behördliche Zuständigkeit für die Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 2 zum Zeitpunkt der Prüfung der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach §§ 3a, 3c UVPG noch nicht fest, so ist für diese Entscheidung die Behörde zuständig, die die Entscheidung nach § 2 Abs. 2 zu treffen hätte, wenn ein Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen wäre. Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, ist für die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 3a, 5 bis 7, 8 Abs. 1 und 3, §§ 9, 9a und 11 UVPG diejenige zuständig, die das Verfahren, das den Schwerpunkt für die Zulassung des Vorhabens bildet, durchzuführen hat (federführende Behörde). In Zweifelsfällen entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde. Soweit die Geschäftsbereiche mehrerer oberster Landesbehörden betroffen sind, bestimmen die betroffenen obersten Landesbehörden einvernehmlich die federführende Behörde. Bedürfte ein in einem anderen Staat geplantes Vorhaben in Deutschland der Zulassung durch mehrere Behörden, ist zuständige Behörde nach § 9b Abs. 1 Satz 1 UVPG diejenige, die für die Zulassung in Deutschland federführende Behörde wäre. Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.

(2) Die zuständige Behörde kann die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 5 bis 7, 9, § 11 Satz 1 bis 3, § 12 Halbsatz 1 UVPG im Einvernehmen mit dem Vorhabensträger einem Sachverständigen nach § 6 als Beliehenem übertragen. Satz 1 gilt entsprechend für die Durchführung dieser Aufgaben, soweit sie sich nach den §§ 2a, 10, 11, 20 Abs. 1a und 1b Satz 1 und 2 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666, 1667) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bestimmen. Eine Übertragung soll nicht erfolgen, wenn Art, Umfang oder Bedeutung des Vorhabens oder der festgestellten oder erwarteten Umweltauswirkungen dem entgegenstehen. Die Entscheidung über die Aufgabenübertragung wird erst wirksam, wenn der Vorhabensträger und der Sachverständige der zuständigen Behörde den Abschluss eines entsprechenden Geschäftsbesorgungsvertrages nachweisen, der den Maßgaben des § 7 entspricht; der Nachweis ist innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu setzenden Frist beizubringen. Die Entscheidung über die Aufgabenübertragung auf einen Sachverständigen ist für den Vorhabensträger nicht selbstständig anfechtbar.

(3) Ist für die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen für ein Vorhaben mehr als ein Sachverständiger nach § 6 beliehen, kann der Vorhabensträger gegenüber der für die Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 2 zuständigen Behörde einen Sachverständigen vorschlagen. Die Behörde ist an den Vorschlag nicht gebunden. Sie kann den vorgeschlagenen Sachverständigen insbesondere ablehnen, wenn aufgrund von Umständen des Einzelfalls begründete Zweifel bestehen, ob er zu einer sachgerechten Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung für das betreffende Vorhaben in der Lage ist. Der Sachverständige ist abzulehnen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass die Voraussetzungen der Beleihung als Sachverständiger nach § 6 weggefallen sind. Schlägt der Vorhabensträger keinen Sachverständigen vor, bestimmt die Behörde den zuständigen Sachverständigen nach billigem Ermessen nach der Eignung für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung bei dem Vorhaben.

(4) Zuständige Behörde für die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 14a bis 14o UVPG ist die Behörde, welcher die Aufstellung des Plans oder Programms obliegt. Absatz 1 Satz 6 und 7 gilt entsprechend.