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§ 4 SächsUVPG
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsUVPG
Gliederungs-Nr.: 660-7
Normtyp: Gesetz

§ 4 SächsUVPG – Feststellung der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung und Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung

(1) Die Feststellung der Pflicht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, sowie die Durchführung selbst richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. § 3b Abs. 3 Satz 5 UVPG findet auf die unter Nummer 2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Vorhaben entsprechende Anwendung.

(2) Von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung kann für ein in der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben abgesehen werden, wenn durch das Vorhaben schwere Nachteile für das Gemeinwohl verhütet oder beseitigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Vorhaben der Beseitigung eines Schadens dient, der im Zusammenhang mit einer Katastrophe im Sinne von § 2 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245) eingetreten ist. Bei der Entscheidung über das Absehen von der Umweltverträglichkeitsprüfung ist auch zu prüfen, ob dem integrativen Bewertungsansatz und der Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne der Umweltverträglichkeitsprüfung auf andere Weise entsprochen werden kann. Die Entscheidung ist mit einer Begründung zu versehen und unter entsprechender Anwendung des § 3a UVPG mit der Begründung bekannt zu geben sowie der Europäischen Kommission vor Erteilung der Zulassung des Vorhabens zu übermitteln. Die Entscheidung ist nicht selbstständig anfechtbar.

(3) Soweit für ein in der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, gelten abweichend von Absatz 1 für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung folgende Maßgaben:

  1. 1.

    Die zuständige Behörde kann unverzüglich nach Befassung mit dem Vorhaben mit Zustimmung des Vorhabensträgers anstelle der Besprechung nach § 5 Satz 2 UVPG von dem Vorhabensträger und den nach § 7 UVPG zu beteiligenden Behörden eine Stellungnahme im schriftlichen Verfahren anfordern. Sie soll eine nach den gesamten Umständen und dem Umfang der Unterlagen angemessene Frist zur Stellungnahme setzen. Gehen die schriftlichen Stellungnahmen nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist ein, erklärt die zuständige Behörde, welche Unterlagen voraussichtlich beizubringen sind. Die Unterrichtung des Vorhabensträgers über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen sowie über Art und Umfang der voraussichtlich beizubringenden Unterlagen soll innerhalb eines Monats nach der Besprechung nach § 5 Satz 2 UVPG oder nach Ablauf der Stellungnahmefrist gemäß Satz 3 erfolgen.

  2. 1a.

    Die zuständige Behörde soll auf die Anforderung solcher Unterlagen und Angaben nach § 6 Abs. 1, 3 und 4 UVPG verzichten, die bereits in einem Umweltbericht nach §§ 14g und 14k UVPG enthalten sind. Der Umweltbericht und die Ergebnisse der Überwachung nach § 14m Abs. 4 UVPG sind bei der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 2 Abs. 1 zu berücksichtigen. Beinhaltet ein bereits vorliegender Umweltbericht oder beinhalten die für dessen Erstellung erhobenen Daten nicht alle für die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen Angaben oder können die Angaben aufgrund mangelnder Aktualität nicht mehr zugrunde gelegt werden, sind die zusätzlichen oder neuen Angaben nach Möglichkeit so beizubringen oder aufarbeiten zu lassen, dass sie auf den Ergebnissen des vorliegenden Umweltberichts aufbauen. Die Entscheidung in dem Zulassungsverfahren, innerhalb dessen die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, ist der für die Aufstellung des Plans oder Programms zuständigen Behörde zu übermitteln. Auf deren Anforderung sind auch die nach Satz 3 zusätzlich erhobenen Angaben zu übermitteln.

  3. 2.

    Die zuständige Behörde soll den nach § 7 Satz 1 UVPG zu beteiligenden Behörden für ihre Stellungnahme nach § 7 Satz 2 UVPG in Verbindung mit § 73 Abs. 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eine Frist zur Stellungnahme von sechs Wochen setzen. Nach Ablauf dieser Frist gilt § 73 Abs. 3a Satz 2 VwVfG entsprechend.

  4. 3.

    Im Rahmen von § 8 Abs. 1 Satz 4 UVPG in Verbindung mit § 73 Abs. 3a Satz 1 VwVfG soll die zuständige Behörde der von dem anderen Staat benannten Behörde eine Frist von sechs Wochen setzen. Nach Ablauf dieser Frist gilt § 73 Abs. 3a Satz 2 VwVfG entsprechend.

  5. 4.

    Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 2 UVPG kann die zuständige Behörde die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 73 Abs. 3, 4 und 5 VwVfG ohne eine Erörterung im Sinne von § 73 Abs. 6 VwVfG durchführen, soweit die Zulassungsentscheidung nicht in einem Planfeststellungsverfahren getroffen wird. Die Möglichkeit zum Verzicht auf eine Erörterung im Planfeststellungsverfahren nach § 73 Abs. 6 Satz 6 VwVfG in Verbindung mit § 67 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwVfG bleibt unberührt. Wird von einer Erörterung abgesehen, ist die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen im Sinne von § 11 UVPG abweichend von § 11 Satz 3 UVPG innerhalb eines Monats nach Ablauf der letzten Stellungnahme- oder Einwendungsfrist fertig zu stellen. Wird die Zulässigkeit eines in der Anlage 1 aufgeführten Vorhabens, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, durch einen Bebauungsplan begründet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(4) Wird das Verfahren nach § 5 UVPG gemäß § 5 Abs. 2 ganz oder teilweise von einem Sachverständigen durchgeführt, ist die Behörde, die die Entscheidung nach § 2 Abs. 2 trifft, am Verfahren zu beteiligen.

(5) Erfolgt eine grenzüberschreitende Behörden- oder Öffentlichkeitsbeteiligung nach §§ 8, 9a, 9b UVPG, so setzt die zuständige Behörde das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft über die einzelnen vorgenommenen Verfahrensschritte jeweils unverzüglich in Kenntnis.