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Art. 3 SächsSÜGArtG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen und zur Änderung des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen und zur Änderung des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: SächsSÜGArtG,SN
Gliederungs-Nr.: 22-6A
Normtyp: Gesetz

Art. 3 SächsSÜGArtG – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2004 in Kraft