Art. 3 SächsSÜGArtG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen und zur Änderung des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen und zur Änderung des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes
Landesrecht Sachsen
Art. 3 SächsSÜGArtG – In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2004 in Kraft