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§ 3 SächsSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherheitsprüfungsgesetz - SächsSÜG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherheitsprüfungsgesetz - SächsSÜG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSÜG
Gliederungs-Nr.: 22-7
Normtyp: Gesetz

§ 3 SächsSÜG – Zuständigkeit

(1) Sofern sich aus den folgenden Absätzen und § 26 nichts anderes ergibt, ist zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung

  1. 1.

    die öffentliche Stelle, die einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuweisen, übertragen oder sie dazu ermächtigen will,

  2. 2.

    die Partei selbst bei den im Landtag vertretenen politischen Parteien im Sinne von Artikel 21 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

(2) Für die Sicherheitsüberprüfungen sind zuständig

  1. 1.

    die obersten Landesbehörden in Bezug auf die Leiter und deren jeweilige Stellvertreter der unmittelbar nachgeordneten Behörden und Dienststellen sowie

  2. 2.

    das Staatsministerium des Innern in Bezug auf den Präsidenten und die Vizepräsidenten der Landesdirektion Sachsen.

Die Staatsministerien können für ihren Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass sie für die Sicherheitsüberprüfungen bei Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen, die ihnen nachgeordnet sind, zuständig sind.

(3) Die Rechtsaufsichtsbehörde ist zuständig für die Sicherheitsüberprüfung

  1. 1.

    der Landräte, der Bürgermeister sowie der sonstigen Leiter öffentlicher Stellen, deren Träger eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, welche der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterliegt,

  2. 2.

    der Geheimschutzbeauftragten der Gemeinden und Landkreise sowie sonstiger öffentlicher Stellen, deren Träger eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, welche der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterliegt.

(4) Die Verwaltung des Landtages ist zuständig für die Sicherheitsüberprüfung der Mitarbeiter der Landtagsabgeordneten und der Fraktionen.

(5) Das Landesamt für Verfassungsschutz führt Sicherheitsüberprüfungen bei Bewerbern und Mitarbeitern des eigenen Dienstes nach den Vorschriften dieses Gesetzes allein durch. Die Sicherheitsüberprüfung des Präsidenten des Landesamtes für Verfassungsschutz und seines Stellvertreters obliegt dem Staatsministerium des Innern.

(6) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist das Landesamt für Verfassungsschutz, soweit nicht das Staatsministerium des Innern im Einzelfall die Mitwirkung einer anderen Verfassungsschutzbehörde veranlasst.

(7) Die Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz ist von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen (Geheimschutzbeauftragter).