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§ 25 SächsSÜG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherheitsprüfungsgesetz - SächsSÜG)
Amtliche Abkürzung
SächsSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
22-7

Bei Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen, die von der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 ermächtigt oder mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 bei einer nicht-öffentlichen Stelle betraut werden sollen, gelten die folgenden Regelungen.