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§ 54 SächsStrG
Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsStrG
Gliederungs-Nr.: 471-4
Normtyp: Gesetz

§ 54 SächsStrG – Bestandsverzeichnisse (Übergangsvorschrift zu § 4)

(1) Bestandsverzeichnisse sind nach ihrer erstmaligen Anlegung sechs Monate in den Gemeinden zur öffentlichen Einsicht auszulegen. Die Straßenbaubehörden haben den Lauf dieser Frist vorher öffentlich bekanntzugeben. Soweit die Beteiligten bekannt sind, sind sie gegen Zustellungsnachweis zu unterrichten. Die Verwaltungsgerichte entscheiden auch über die bürgerlich-rechtlichen Fragen unter Ausschluss des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten.

(2) Wird eine Eintragung nach Absatz 1 im Bestandsverzeichnis unanfechtbar, gilt eine nach § 6 Absatz 3 erforderliche Zustimmung als erteilt und die Widmung als verfügt.

(3) Sind Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 53 Absatz 1 Satz 1 nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 in ein Bestandsverzeichnis aufgenommen, verlieren sie den Status als öffentliche Straße. Wer ein berechtigtes Interesse an der Eintragung als Straße, Weg oder Platz im Sinne von § 53 Absatz 1 Satz 1 hat, hat dies der Gemeinde schriftlich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 mitzuteilen. Die Gemeinden haben auf die Sätze 1 und 2 bis zum 30. Juni 2020 öffentlich hinzuweisen. Die Gemeinde soll in den Fällen des Satzes 2 innerhalb eines Jahres eine schriftliche Entscheidung über die Eintragung treffen. Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 oder nach Abschluss des Verfahrens nach Satz 4 ist die Eintragung in das Bestandsverzeichnis nur nach erfolgter Widmung gemäß § 6 zulässig.

(4) Mit Ablauf der Frist nach Absatz 3 Satz 1 wird für alle zu diesem Zeitpunkt in ein Bestandsverzeichnis eingetragenen Straßen, Wege und Plätze vermutet, dass sie nach § 53 Absatz 1 Satz 1 öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes geworden sind, soweit die jeweiligen Bestandsverzeichnisse den Straßenverlauf unter Angabe von Straßenklasse, Anfangs- und Endpunkten sowie den Baulastträger erkennen lassen. Satz 1 gilt nicht, sofern über Verwaltungsverfahren nach Absatz 3 Satz 2 und 4 sowie über Rechtsbehelfe noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Soweit die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt sind, sollen formelle oder materielle Fehler der Bestandsverzeichnisse in einem ergänzenden Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes unter Beteiligung der Betroffenen nachträglich geheilt werden.