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§ 50a SächsStrG
Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Straßenbaulastträger, Aufsicht und Zuständigkeit

Titel: Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsStrG
Gliederungs-Nr.: 471-4
Normtyp: Gesetz

§ 50a SächsStrG – Unterhaltung und Instandsetzung der Bundesstraßen

(1) Die Unterhaltung und Instandsetzung der Bundesstraßen wird durch die Landkreise und Kreisfreien Städte erledigt, soweit dem Bund die Straßenbaulast obliegt. Alle anderen Aufgaben des Baulastträgers, insbesondere Planung, Bau und Erneuerung von Bundesstraßen, obliegen dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr. (1)

(2) § 48 Abs. 2 und 5 gelten entsprechend.

(3) Die Landkreise und Kreisfreien Städte nehmen die den Straßenbaubehörden nach § 7 Absatz 2 des Bundesfernstraßengesetzes obliegenden Aufgaben und Befugnisse wahr, soweit dies für die Erledigung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich ist. Führen Landkreise und Kreisfreie Städte im Zuge ihrer Aufgabe, die Bundesstraßen zu unterhalten und in Stand zu setzen, Maßnahmen durch, für die Kostenerstattungsansprüche nach § 7 Absatz 3 des Bundesfernstraßengesetzes oder § 17 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 bestehen, können sie die Kostenerstattungsansprüche des Berechtigten durch Verwaltungsakt geltend machen.

(4) Ein unmittelbares Auftragsverhältnis wird zwischen dem Bund und den Landkreisen und Kreisfreien Städten nicht begründet.

(5) Zur Erledigung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 werden den Landkreisen und Kreisfreien Städten vom Freistaat Sachsen die für diesen Zweck veranschlagten Haushaltsmittel aus dem Bundeshaushalt zur Bewirtschaftung übertragen. Die Bereitstellung der Haushaltsmittel erfolgt nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsplan des Bundes. Die Landkreise und Kreisfreien Städte erbringen die Nachweise über die zweckgerechte Bewirtschaftung der Mittel und erstellen Abrechnungen für die Kostenverteilung des Gemeinschaftsaufwandes nach einheitlichen Grundsätzen einschließlich der anteiligen Kosten für Fahrzeuge und Geräte gegenüber dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr. (1)

(1) Red. Anm.:

Zu Übergangsbestimmungen siehe Artikel 80 Abs. 5 des Sächsischen Verwaltungsneuordnungsgesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138).