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§ 49 SächsStrG
Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Straßenbaulastträger, Aufsicht und Zuständigkeit

Titel: Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsStrG
Gliederungs-Nr.: 471-4
Normtyp: Gesetz

§ 49 SächsStrG – Straßenaufsicht

(1) Die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften obliegen, wird durch die Straßenaufsicht überwacht. Dies gilt auch für Aufgaben, deren Erledigung durch dieses Gesetz auf Dritte übertragen wurde. Satz 1 gilt auch für die Befugnisse, die Gemeinden nach § 17 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 Satz 2 wahrnehmen, ohne Straßenbaulastträger zu sein.

(2) Die Landkreise, Gemeinden, Verwaltungsverbände und Zweckverbände unterliegen als Träger der Straßenbaulast nur der Rechtsaufsicht durch die Straßenaufsichtsbehörden nach Maßgabe des § 112 Absatz 2 bis 4 und der §§ 113 bis 116 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Aufgaben nach § 48 Abs. 1 werden von den Landkreisen und Kreisfreien Städten nach Weisung erledigt. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Die Beschränkungen nach § 2 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung und nach § 2 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), in der jeweils geltenden Fassung, finden keine Anwendung. Fachaufsichtsbehörde ist die obere Straßenaufsichtsbehörde nach Absatz 5 Satz 2. Die Fachaufsichtsbehörde kann die Befugnisse des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt bei Gefahr im Verzug oder dann ausüben, wenn einer Weisung innerhalb der gesetzten Frist keine Folge geleistet wird. Sie kann einen Dritten mit der Durchführung beauftragen. Die Landkreise und Kreisfreien Städte haben die Mehrkosten zu tragen, die aufgrund der Durchführung der Maßnahme durch die Fachaufsichtsbehörde oder durch einen von ihr beauftragten Dritten entstehen.

(4) Ist ein anderer als der Freistaat Sachsen oder eine der in Absatz 2 genannten Körperschaften Träger der Straßenbaulast, ist er bei der Wahrnehmung der sich aus der Straßenbaulast ergebenden Aufgaben an die Anordnungen der Straßenaufsichtsbehörde gebunden. Kommt er diesen Anordnungen nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nach, kann die Straßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle und auf seine Kosten selbst durchführen oder einen Dritten mit der Durchführung beauftragen.

(5) Oberste Straßenaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Obere Straßenaufsichtsbehörde ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr. Untere Straßenaufsichtsbehörden sind

  1. 1.

    für Kreisstraßen sowie für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen Kreisfreier Städte das Landesamt für Straßenbau und Verkehr,

  2. 2.

    im Übrigen die Landkreise und Kreisfreien Städte.