§ 36 SächsStrG
Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG)
Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG)
Landesrecht Sachsen
Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → 7. Abschnitt – Planungen, Planfeststellung und Enteignung
§ 36 SächsStrG – Planungen
(1) Bei Planungen, welche den Bau neuer oder die wesentliche Änderung bestehender Straßen von überörtlicher Bedeutung betreffen, sind die Grundsätze der Raumordnung zu berücksichtigen und die Ziele der Raumordnung zu beachten.
(2) Bei örtlichen und überörtlichen Planungen, welche die Änderung bestehender oder den Bau neuer Staatsstraßen und Kreisstraßen zur Folge haben können, hat die planende Behörde das Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde unbeschadet weiter gehender gesetzlicher Vorschriften rechtzeitig herzustellen.